UG vs. Ltd.

Der Boom der Limited in den vergangenen Jahren war nicht mehr zu übersehen. Sicherlich hat dies den Druck auf den Gesetzgeber zur umfassenden Reform des GmbH- Recht nochmals erhöht. Macht die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Limited wieder zum Auslaufmodell in Deutschland?

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) hat die GmbH jedoch spürbare Konkurrenz durch die Rechtsform der Limited erhalten, sehr beliebt bei Existenzgründern, Handwerkern und Bauunternehmen. Mit dieser Entscheidung des EuGH war geklärt, dass alle in der EU wirksam gegründeten Gesellschaften auch im Inland Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit haben und ihnen auch das Recht zusteht, im Inland eine Niederlassung zu gründen. Seitdem haben sich Existenzgründer, aber auch bestehende Unternehmen, vielfach zum Zwecke der Gründung eines Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft für die Rechtsform der Limited entschieden. In der Regel spielte das geringe erforderliche Kapital der Limited (ab 1 Pfund) die entscheidende Rolle. Die Nachteile der Limited wurden erst später während des Betrieb sichtbar und spürbar.

Es stellt sich nun die Frage, ob Existenzgründer in Deutschland nach wie vor in eine ausländische Rechtsform abwandern müssen, um sich die Vorteile einer Haftungsbeschränkung mit geringem Kapitaleinsatz zu sichern. Hierzu habe ich die Vor- und Nachteile der Unternehmergesellschaft (Mini GmbH) gegenüber der Limited untersucht:

1. Gründung
2. Gesellschaftsorgane
3. Kapitalaufbringung und Erhaltung

1. Gründung

a) Mindestkapital und Gründungskosten

Vor Inkrafttreten der GmbH- Reform am 01.11.2008 war die Gründung einer Limited gegenüber der GmbH deutlich einfacher und kostengünstiger. Als möglicher Sitz der Limited stehen England, Wales, Schottland und Nordirland zur Auswahl. Das Mindestkapital der Limited beträgt 1,00 Pfund. Die Gründung der Limited ist ohne Notar möglich, in der Regel erfolgt die Gründung jedoch mit Einschaltung eines darauf spezialisierten Dienstleisters, der gegen Gebühren für die Eintragung der Limited in ein Register (Companies House) sorgt und meist auch den Secretary Service erfüllt. Die Gründungskosten einer Limited betragen ca. 260,00 € zzgl. weiterer Beratungskosten, soweit diese notwendig sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gesamtkosten der Gründung einer Limited bis zu 700 € betragen. 

Bei der Unternehmergesellschaft fallen neben dem Stammkapital von mindestens 1,00 € weitere Notarkosten für den Gründungsvorgang incl. Erstellung einer Satzung an. Wer bei Gründung einer Unternehmergesellschaft einen individuellen Gesellschaftsvertrag verwenden will, zahlt hierfür die üblichen Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 168 € (§ 36 Abs. 2 KostO). Wird die GmbH nur durch einen Gesellschafter errichtet ("Ein-Mann-GmbH"), ermäßigt sich die Gebühr auf 84 €. Hinzu kommen die Gebühren für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung in Höhe von 168 € (§ 47 KostO). Für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift entstehen 42 € (§§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO) und für die Anfertigung der Gesellschafterliste 13 € (§ 147 Abs. 2 KostO).

Durch Verwendung eines sog. Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1a GmbHG lassen sich die Kosten für die Gründung einer Unternehmergesellschaft auch bei höherem Stammkapital als 1 € etwas reduzieren. In diesem Fall entstehen keine Gebühren für die Beurkundung der Geschäftsführerbestellung und für die Anfertigung der Gesellschafterliste. 

Fazit: Während die Limited bei der Gründung gegenüber der regulären GmbH klar im Vorteil war, ist dieser Vorteil im Vergleich zur Unternehmergesellschaft weggefallen. Da die Gründung einer Unternehmergesellschaft bereits mit einem Kapital von 1 € möglich ist, bietet sich diese Rechtsform auch für Existenzgründer mit wenig Stammkapital an. Die Gründungskosten der Gesellschaften sind vergleichbar, wobei die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit einem Gesellschafter unter Verwendung des Musterprotokoll deutlich günstiger ist als die Limited. Im Ergebnis ist das geringe Mindeststammkapital der Limited kein Argument mehr, eine ausländische Rechtsform zu wählen.

b) Schnelligkeit der Gründung

Da die Gründung einer Limited ohne Einschaltung eines Notar erfolgt und die Stammdaten des Unternehmen und der Gesellschafter elektronisch erfasst und an das Companies House (zentrales Gesellschaftsregister für England und Wales) übermittelt werden können, ist die Errichtung einer Limited in der Tat äußerst rasch möglich. Gegen zusätzliche Gebühren ist sogar eine Eintragung am Tag des Eingang der Gründungsdokumente möglich. Üblicherweise dauert die Gründung einer Limited etwa 1 Woche. Der Gründer erhält in dieser Zeit jedoch nur eine Standardgründung unter Verwendung der allgemein gültigen Formulare ohne Berücksichtigung individueller Merkmale. 

Da für die Gründung einer Unternehmergesellschaft nach wie vor ein Notar erforderlich ist, hängt die Dauer der Errichtung einer Unternehmergesellschaft in erster Linie davon ab, wie schnell man einen Notartermin erhält. Die Erstellung einer Satzung und die übrigen Formalien der Gründung sollten innerhalb einer Stunde erledigt sein. Seit Umstellung der Handelsregister auf das elektonische Verfahren erfolgt auch die Eintragung einer Unternehmergesellschaft deutlich schneller als dies früher der Fall war. Mittels elektronischer Übermittlung der Dokumente an das zuständiger Registergericht vergehen in der Regel zwischen Eintragungsantrag und dem Vollzug der Eintragung ins Handelsregister etwa 2 bis 3 Werktage

Fazit: Sowohl für die Gründung einer Limited als auch für die Unternehmergesellschaft sollte man etwa 1 Woche einplanen. 

 

2. Organe der Gesellschaft

Bei der Limited ist die Gesellschafterversammlung (shareholder meeting) das oberste Organ der Gesellschaft. Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Geschäftsführung besorgt neben der Erfüllung der laufenden Geschäfte und ist in erster Linie für die Erstellung der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschluss und der Steuererklärungen verantwortlich. Zusätzlich benötigt die Limited einen offiziellen Schriftführer (company secretary), der nur dann gleichzeitig Geschäftsführer sein darf, sofern mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Der Schriftführer ist für das Protokoll und die Überwachung der Formalitäten bei Versammlungen der Gesellschafter sowie die Erstellung und Vervollständigung des Satzungsregister (statuatory register) verwantwortlich.

Die Organe der Unternehmergesellschaft sind ebenfalls die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung, dessen Aufgabenbereich dem bei der Limited entspricht. Hier gibt es keine Unterschiede. Ein gesonderter Schriftführer ist bei der Unternehmergesellschaft jedoch nicht vorgesehen.

Fazit: Die Organe der Unternehmergesellschaft beschränken sich auf die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Der gesonderte Schriftführer ist nicht erforderlich, wodurch eine deutliche Vereinfachung und Kostenersparnis der Unternehmergesellschaft gegenüber der Limited entsteht.

 

3. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

a) Kapitalaufbringung

Die Gründung einer Limited ist bereits mit einem Kapital von 1 Pfund möglich. Die Erbringung der Einlagen ist flexibel und auch als Sacheinlage möglich.

Auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft ist mit einem Kapital von 1 € möglich. Das Kapital muss jedoch in bar oder per Überweisung auf ein Konto zur freien Verfügung des Geschäftsführer der Gesellschaft eingezahlt werden. Eine Erbringung des Stammkapital durch Sacheinlagen ist nicht möglich. 

Fazit: Die Erbringung des Stammkapital ist bei der Limited flexibler. 

b) Kapitalerhaltung

Bei der Limited sind Ausschüttungen nur aus realisierten Gewinnen der Gesellschaft zulässig. 

Bei der Unternehmergesellschaft darf der erwirtschaftete Gewinn gem. § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG nicht beliebig verwendet werden. Die Unternehmergesellschaft muss in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils 1/4 des Jahresüberschuss (vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) einzustellen ist (Thesaurierungsverpflichtung). Hieraus wird deutlich, dass die Unternehmergesellschaft als Übergangsform bis zur Errichtung der regulären GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € vorgesehen ist. Diese Thesaurierungsverpflichtung besteht solange fort, bis eine formelle Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € beschlossen und ins Handelsregister eingetragen ist. 

Fazit: Die Gewinne der Limited sind unabhängig von der Höhe des Stammkapital frei verfügbar, während bei der Unternehmergesellschaft für 1/4 der erwirtschafteten Gewinne eine Thesaurierungsverpflichtung besteht.


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